Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug berechtigt den Unternehmer, von seiner Umsatzsteuerschuld die von ihm entrichtete Umsatzsteuer (die sogenannte Vorsteuer) abzuziehen.

Unter „Vorsteuer“ wird die Umsatzsteuer verstanden, die ein Unternehmer beim Erwert von Waren, Dienstleistungen oder sonstigen Lieferungen in Rechnung gestellt wurde. Diese in Rechnung gestellte Vorsteuer kann ein Unternehmer dann mit der Umsatzsteuer, die er auf die von ihm erbrachten Leistungen abführten müsste, verrechnen. Das nennt man dann den Vorsteuerabzug. Dieser wird im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt vorgenommen.

Was ist der Vorsteuerabzug?

Der Begriff „Vorsteuerabzug“ bezeichnet das Recht eines Unternehmers, von seiner Umsatzsteuerschuld die Vorsteuer abzuziehen. Der Begriff kommt aus dem Umsatzsteuergesetz (§§ 15, 15a UStG). Die vom Unternehmer bezahlte Umsatzsteuer wird häufig an Vorunternehmer (Eingangsrechnungen) abgeführt, allerdings auch an Eingangszollstellen oder Finanzämter (z.B. im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens).

Mit dem Abzug der Vorsteuer kann der Unternehmer Leistungen und Wirtschaftsgüter von anderen Unternehmen ohne Umsatzsteuerbelastung erwerben. Es verbleibt damit nur die Umsatzsteuer für die Leistungsabgabe an den Verbraucher bzw. die zusätzliche Wertschöpfung.

Warum gibt es den Vorsteuerabzug?

Durch die Vorsteuer bzw. den Abzug dieser wird verhindert, dass bei mehrstufigen Wertschöpfungsketten die Umsatzsteuer mehrfach für die selbe Wertschöpfung bezahlt wird anstatt nur für die zusätzliche Wertschöpfung.

Beispiel: Ein Handwerksunternehmen verbaut Stahlschrauben. Ohne den den Abzug der Vorsteuer würde hier zunächst die Umsatzsteuer auf das Roheisen anfallen. Im Anschluss würde beim Stahlwerk nochmal die Umsatzsteuer anfallen. Darauf hin dann beim Hersteller der Schraube. Und schließlich nochmal beim Großhändler. Um das zu vermeiden, können die jeweiligen Unternehmer die Vorsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen.

Umsatzsteuer nur auf die zusätzliche Wertschöpfung

Jeder Unternehmer hat für die von ihm erbrachten Leistungen die Umsatzsteuer zu entrichten. Deshalb kann der Abzug der Vorsteuer so interpretiert werden, dass nur nach Abzug dieser nur die eigene, zusätzliche Wertschöpfung des Unternehmens der Umsatzsteuer unterliegt. Aus dieser Betrachtung kommt auch der häufig verwendete Begriff „Mehrwertsteuer“.

Im Regelfall wird ein Unternehmer die Leistungen zu einem günstigeren Preis beim Vorunternehmer einkaufen, als er diese weiter verkauft. Für den Einkauf beim Vorunternehmer kann er aber über den Vorsteuerabzug die Vorsteuer geltend machen. Da auf den Weiterverkauf zum höheren Preis aber wieder Umsatzsteuer abgeführt wird, verbleibt hier eine Differenz in Höhe der zusätzlichen Wertschöpfung.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Rechtsgrundlage für den Vorsteuerabzug ist § 15 UStG. Der Unternehmer kann die gezahlten Vorsteuerbeträge nur in den in Absatz 1 genannten Fällen im Vorsteuerabzug geltend machen. Damit die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend gemacht werden kann, muss immer eine nach §§ 14 und 14a UStG ausgestellte Rechnung vorliegen. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer müsste also in jedem Einzelfall darauf achten, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Beleg muss eine Originalrechnung sein. Ein als Rechnung ausgewiesenes Duplikat oder ein Beleg, der kein Original ist (z.B. Eigenbeleg) wird nicht als steuerabzugsfähig erkannt.
  • Eine elektronisch Rechnung kann die ausgedruckte Originalrechnung ersetzen, sofern sie echt, unversehrt und lesbar ist.
  • Es muss als Grundlage für die Rechnung ein tatsächlicher Leistungsaustausch vorliegen. Darunter wird hier eine entgeltlich erbrachte Lieferung oder Leistung verstanden.
  • Die Rechnung muss alle Pflichtangaben gem. § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG enthalten.
Vorsteuerabzug ist die Erstattung der Vorsteuer
Die als Vorsteuer gezahlte Umsatzsteuer kann im Rahmen des Vorsteuerabzugs erstattet werden.

Wann ist kein Vorsteuerabzug möglich?

Bei nicht zugsfähigen Betriebsausgaben darf keine Vorsteuer abgezogen und auch nicht verrechnet werden. Die Einzelheiten sind in § 12 UStG geregelt. Damit ist jeder Aufwand zur privaten Lebensführung und Unterhalt für Familienangehörige nicht vorsteuerabzugsfähig.

Auch für umsatzsteuerfreie Einnahmen ist kein Vorsteuerabzug möglich, da keine abzugs- oder verrechnungsfähige Vorsteuer ausgewiesen ist. Gem. § 4 UStG sind das die folgenden Leistungen:

  • Heilbehandlungen durch Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder Hebamme
  • Krankenhausbehandlungen
  • Vorsorgebehandlungen
  • Rehabilitationsleistungen
  • Krankentransporte
  • Öffentliche Kultureinrichtungen 
  • Lehrtätigkeiten an Hochschulen, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen und an privaten Schulen sowie wissenschaftlicher oder belehrender Art an Volkshochschulen, Berufsverbänden und öffentlichen Kultur- und Sporteinrichtungen
  • innergemeinschaftliche Warenlieferungen 
  • Kreditvermittlung
  • Forderungemanagement
  • Wertpapierhandel
  • Lotterie
  • Versicherungsvertreter
  • Versicherungsmakler
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Die auf Versicherungen entrichtete Versicherungssteuer gilt nicht als Vorsteuer, da sie keine Umsatzsteuer ist, die allgemein auf den Verkauf von wirtschaftlichen Gütern oder Dienstleistungen erhoben wird. Deshalb ist ein Vorsteuerabzug der Versicherungssteuer in der Folge nicht möglich.

Eine nicht korrekt ausgestellte Rechnung ist ebenfalls nicht vorsteuerabzugsfähig. Hier kann es auch passieren, dass du diese bereits im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht hast und das Finazamt nun im Nachhinein die nicht korrekt ausgestellte Rechnung beanstandet.

Können Kleinunternehmer die Vorsteuer abziehen?

Nein. Kleinunternehmen nach §19 des Umsatzsteuergesetzes bilden eine Ausnahme, denn sie brauchen bei der Rechnungsstellung keine Umsatzsteuer ausweisen. Dadurch kann auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Eine von Kleinunternehmen ausgestellte Rechnung wird auch Kleinunternehmer-Rechnung genannt. Hierbei ist wichtig, dass das Unternehmen bei der Rechnungsstellung darauf achtet, auf dieses Sonderrecht hinzuwiesen. Dafür werden häufig Sätze wie „Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG. Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen“ verwendet.

Damit die Kleinunternehmer-Regelung angewendet werden kann, darf im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000€ Umsatz erzielt werden und die Umsatzgrenze von 22.000€ im Vorajahr nicht überschritten worden sein.