Reverse Charge – Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)

Reverse Charge


Beim Reverse Charge Verfahren handelt es sich um die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (nach § 13b UStG). Hierbei muss nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entrichten.

Die Fälle sind vielfälig und können erstmal kompliziert erscheinen und den Durchblick vermissen lassen.

Die folgende Unterteilung der Fälle orientiert sich an der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Es können weitergehende Unterteilungen sinnvoll oder notwendig sein.

Sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im EU-Ausland ansässig ist, wenn sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG richtet.
Das ist beispielsweise bei grenzüberschreitenden B2B Dienstleistungen regelmäßig der Fall, d.h. wenn eine Leistung von einem Unternehmen an ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässiges Unternehmen erbracht wird.

Feld Umsatzsteuervoranmeldung (2020): 46
Im Gegensatz zum vorherigen Fall ist dieser nicht auf das EU Ausland beschränkt, sondern beinhaltet Drittländer:

Werklieferungen und sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im Ausland ansässig ist, wenn kein Fall der Nr. 1 (siehe oberer Fall) vorliegt. (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG)

Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens. (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG)

Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen. (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)

Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmens unter den Bedingungen des § 3g UStG. (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG)

Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes usw. (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)

Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen (Anlage 3 zum UStG) (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)

Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen für Unternehmer, die selbst Gebäude und Gebäudeteile reinigen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)

Lieferung von Gold mit einem Feingehalt von mind. 325 Tausendstel (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG)

Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn mindestens 5 000 Euro in Rechnung gestellt werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG)

Feld Umsatzsteuervoranmeldung (2020): 84
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (wenn auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet wird). (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG)

Feld Umsatzsteuervoranmeldung (2020): 73

Hinweis: Dieser Artikel stellt lediglich allgemeine informationen und keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Ebenso kann dieser Artikel eine Rechts- oder Steuerberatung nicht ersetzen.