Umsatzsteuer für digitale Produkte – EU Ausland

Früher galt die Regelung, dass der Umsatzsteuersatz des EU-Landes als Umsatzsteuer für digitale Produkte angewendet wird, in dem das die Leistung erbringende Unternehmen ansässig ist. So einfach ist es nun leider nicht mehr, was Erbringer von digitalen Leistungen bei Verkäufen in das EU Ausland vor zusätzliche Aufwände stellen kann.

Inhaltsverzeichnis:

Welche Steuersätze müssen EU-weit abgerechnet werden?

Nach der aktuell gültigen Regelung müssen Privatkunden die Umsatz- oder Mehrwertsteuer des Landes in Rechnung gestellt werden, in dem die Dienstleistung genutzt wird. Da jedes europäische Land über eigene Steuersätze verfügt, müssen Betreiber von entsprechenden Shops darauf achten, den korrekten Prozentsatz abzurechnen. Das bedeutet: Sitzt der Kunde beispielsweise in Österreich und es wird an diesen ein entsprechendes digitales Produkt verkauft, müssen 20% österreichische Umsatzsteuer anstatt 19% deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen und auch an den entsprechenden Staat abgeführt werden abgeführt werden.

Der Hintergrund dieser Neuregelung: Mit Zunahme des Handels von elektronischen Waren und Dienstleistungen verschwommen die Grenzen zwischen den Orten, von denen aus Leistungen angeboten wurden, und denen, an denen sie in Anspruch genommen wurden. Im Gegensatz zu physischen Waren ist hier auch kein Transport notwendig. Es ist beispielsweise selbstverständlich, dass die Mehrwertsteuer für ein Auto in dem Land gezahlt wird, in dem es meistens bei einem lokalen Händler gekauft wird, und nicht dort, wo es produziert wurde. Dieser lokale Händler fällt bei digitalen Waren und Dienstleistungen häufig weg. Daher müssen nun auch von einem im EU Ausland sitzenden Unternehmer erbrachte digitale Waren und Diestleistungen im Land der Nutzung (im Regelfall des Leistungsempfängers) versteuert werden.

Ausnahme: Leistungen an Unternehmen – Reverse Charge

Das oben beschriebene Verfahren gilt nur für Privatkunden. Bei Leistungen an Unternehmer soll die Umsatzsteuer auch im Land der Nutzung erbracht werden, allerdings wird diese dort nicht vom Leistungserbringer sondern dem Leistungsempfänger als Steuerschuldner abgeführt.

Beim sogenannten Reverse Charge Verfahren handelt es sich also um die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (nach § 13b UStG). Bei dieser muss nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entrichten.

Damit das Reverse Charge Verfahren angewendet werden darf, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise, dass die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungserbringers als auch die des Leistungsempfängers auf der Rechnung vermerkt ist.

Umsatzsteuer digitale Produkte
Umsatzsteuer für digitale Produkte: Wenn du als Unternehmer bei Facebook (Facebook Ireland Ltd.) Werbung buchst, wird die Umsatzsteuer im Regelfall von dir als Leistungsempfänger im Reverse Charge Verfahren abgeführt.

Umsatzsteuer für digitale Produkte: Für welche Bereiche gilt die Regelung?

  1. Telekommunikationsdienstleistungen,
  2. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie
  3. auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen.

Unter dem Begriff auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind u.a. die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Beratung per Fernwartung, Bereitstellung von Software sowie deren Aktualisierung, Bereitstellung von digitalen Inhalten wie Bildern, Texten und Informationen, Musik, sowie auch Filmen und Spielen. Desweiteren können auch Glücksspiele darunter fallen, die Erbringung von Audio- und audiovisuellen Inhalten über Kommunikationsnetze, Weiterleitung von Audio- und audiovisuellen Inhalten eines Mediendienstanbieters über Kommunikationsnetze, Erbringung von Fernunterrichtsleistungen oder Online-Versteigerungen.

Wie erfolgt die Anmeldung und Zahlung an den jeweiligen Staat?

Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nicht nur in der Höhe nach dem Land, in welchem die Leistung genutzt wird. Die Umsatzsteuer muss dann an das Finanzamt des jeweiligen EU-Auslands vom Verkäufer gemeldet und auch abgeführt werden.

MOSS-Verfahren

Theoretisch müsste sich somit in jedem EU-Land gesondert steuerlich registriert werden. Das wäre aber insbesondere für kleinere Unternehmen, welche nur vereinzelt in das EU-Ausland verkaufen ein enormer Verwaltungsaufwand. Um diesen Aufwand zu reduzieren, kann das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (kurz: MOSS-Verfahren) genutzt werden. Antrag und Erklärung kann über das BZStOnline-Portal (BOP) vorgenommen werden. Vereinfacht gesagt wird dann die Verteilung für den entsprechenden Unternehmer übernommen, sodass sich dieser auf eine Anmeldung und Zahlung für alle EU-Staaten beschränken kann.

Die Teilnahme am MOSS-Verfahren ist freiwillig. Wer das MOSS-Verfahren nicht nutzt oder wegen nicht eingehaltener oder verspäteter Zahlungen davon ausgeschlossen werden würde, müsste sich stattdessen in über 28 EU-Staaten selbst anmelden und die Steuern dort einzeln erklären.

Umsatzsteuersätze der einzelnen EU-Staaten

Stand: 01.01.2021 (alle Angaben ohne Gewähr)

Land Ländercode Normalsatz Ermäßigter Satz Stark ermäßigter Satz Zwischensatz
Österreich AT 20 10 / 13 13
Belgien BE 21 6 / 12 12
Bulgarien BG 20 9
Zypern CY 19 5 / 9
Tschechien CZ 21 10 / 15
Deutschland DE 19 5
Dänemark DK 25
Estland EE 20 9
Griechenland EL 24 6 / 13
Spanien ES 21 10 4
Finnland FI 24 10 / 14
Frankreich FR 20 5,5 / 10 2,1
Kroatien HR 25 5 / 13
Ungarn HU 27 5 / 18
Irland IE 23 9 / 13,5 4,8 13,5
Italien IT 22 5 / 10 4
Litauen LT 21 5 / 9
Luxemburg LU 17 8 3 14
Lettland LV 21 12 / 5
Malta MT 18 5 / 7
Niederlande NL 21 9
Polen PL 23 5 / 8
Portugal PT 23 6 / 13 13
Rumänien RO 19 5 / 9
Schweden SE 25 6 / 12
Slowenien SI 22 9,5
Slowakei SK 20 10