Facebook Rechnung richtig verbuchen

Facebook Rechnung richtig verbuchen – so geht es

Das soziale Netzwerk Facebook bietet die Möglichkeit, Werbung zu schalten. Über Interessensprofile können Werbetreibende Anzeigen für Ihre Zielgruppe ausliefern lassen. Hierfür werden von Facebook Gebühren pro Anzeige oder pro Klick in Rechnung gestellt. Die Rechnungen werden innerhalb der EU üblicherweise von der Facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Irland ausgestellt. Hierfür gelten einige Besonderheiten im Vergleich zu einer inländischen Rechnung. Im folgenden Artikel erklären wir dir mehr dazu.

Facebook Rechnung richtig verbuchen
Bei den Rechnungen von Facebook sind ein paar Besonderheiten zu beachten. Wir erklären dir mehr dazu, damit du deine Facebook Rechnung richtig verbuchen kannst.

Die Rechnung ohne Umsatzsteuer – Reverse Charge (Steuerpflicht des Leistungsempfängers)

Die Rechnungen von Facebook enthalten in der Regel keine Umsatzsteuer. Auf der Rechnung findet sich dann ein Hinweis wie „Gemäß Artikel 196, EC Direktive 2006/112/EC obliegt die Umsatzsteuer, die auf die Leistungen entfallt, dem Leistungsempfanger.“. Das bedeutet, dass Facebook für seine Dienstleistung gegenüber dem Leistungsempfänger keine Umsatzsteuer erhebt und auch keine Umsatzsteuer abführt. Auf dem Dokument finden sich dann im weiteren die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Facebook („VAT Reg. No.“) als auch deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das ist wichtig, denn diese Angaben sind Voraussetzung für den Reverse Charge.

Reverse Charge – was bedeutet das?

Bei einem klassischen Inlandsgeschäft wird die Umsatzsteuer vom Lieferanten erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Bei der Reverse Charge Regelung ist das anders herum. In diesem Fall geht die Steuerschuldnerschaft an den Leistungsempfänger über. Dieses Reverse Charge Verfahren kann nur zwischen Unternehmern angewendet werden und tritt in einigen Fällen ein. Zum Beispiel dann, wenn ein Unternehmen im Ausland für ein Unternehmen im Inland Leistungen erbringt, während die Steuerpflicht in Deutschland gilt. Das ist auch hier der Fall. Weitere Informationen zum Reverse Charge findest du in unserem entsprechenden Artikel.

Das Reverse Charge Verfahren kommt also einer Umkehr der Steuerschuld gleich. Demnach muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer selbst erheben, und diese direkt an sein zuständiges Finanzamt abführen. Die abgeführte Steuer kann er dann gegebenenfalls als geleistete Vorsteuer wieder von seiner vereinnahmten Umsatzsteuer abziehen.

Es gelten besondere Anforderungen an den Rechnungsbeleg, damit das Reverse Charge Verfahren angewendet werden darf. Diese sind:

  • Hinweis auf den Reverse Charge
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers

Es ist also wichtig, bei entsprechenden Bestellungen die eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit anzugeben, damit das Reverse Charge Verfahren angewendet werden kann. So stellst Du sicher, dass alle nachfolgenden Rechnungen von Facebook sowohl richtig adressiert sind als auch deine richtige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Damit vermeidest du, dass das Finanzamt beim Reverse Charge Verfahren und dem Vorsteuerabzug Beanstandungen anmelden kann. Prüfe doch am besten noch bevor du Werbung auf Facebook buchst, ob diese Angaben in deinem Konto korrekt hinterlegt sind.

Facebook Rechnung in der Umsatzsteuervoranmeldung (2020)

In der Umsatzsteuervoranmeldung kann eine entsprechende Rechnung im Reverse Charge Verfahren als Steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiets ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) wie folgt angegeben werden:

Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG):

  • Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemein-schaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG): Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer in Feld 46 und die Steuer in Feld 47

Abziehbare Vorsteuerbeträge:

  • Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG): Feld 67 (Steuer in EUR)

Der passende Steuerschlüssel ist die 94.

Facebook Rechnung richtig verbuchen – SKR03 und SKR04

Damit du deine Facebook Rechnung richtig verbuchen kannst, sind mehrere Buchungen notwendig. Es müssen sowohl die Werbekosten, die im Reverse Charge geschuldete Umsatzsteuer als acuh die Vorsteuer gebucht werden.

Anzeigen auf Facebook kannst können als Werbekosten verbucht werden. Im Kontenrahmen SKR 03 passt für die Werbekosten das Konto 4600, im Kontenrahmen SKR 04 auf das Konto 6600. Auf das jeweilige Konto kommt nur der von Facebook abgebuchte und auf der Rechnung ausgewiesene Betrag (ohne Umsatzsteuer).

Nun muss noch die Umsatzsteuer verbucht werden. Diese kommt auf den obigen Rechnungsbetrag. Die Buchung der Umsatzsteuer erfolgt auf das Konto Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19% mit der Nummer 1787 (SKR 03) beziehungsweise 3837 (SKR 04).

Damit nun die geltende Vorsteuer wieder geltend gemacht werden kann, bedarf es noch einer weiteren Buchung: Sie geht auf das Konto Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19%. Im SKR 03 ist das Konto 1577 und in SKR 04 Konto 1407.