Kleinunternehmerregelung – was ist das?
Die Kleinunternehmerregelung gem. §19 UStG. ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht. Diese gewährt Unternehmen mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht. Wenn Sie sich entscheiden, diese anzunehmen, muss auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und diese folglich auch nicht an das Finanzamt abgeführt werden.
Hierfür gelten folgende Grenzen:
Kleinunternehmen dürfen jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro Umsatz nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen.
Kleinunternehmerregelung: Vorteile und Nachteile
Die Kleinunternehmerregelung hat Vorteile, allerdings auch Nachteile. Die Entscheidung kommt damit auf den Einzelfall an. Wir möchten Ihnen hier einige Überlegungen an die Hand geben.
Keine Umsatzsteuervoranmeldung
Es muss keine Umsatzsteuervoranmeldung gemacht werden. Das spart Aufwand und Zeit.
Kein Vorsteuerabzug
Sie bekommen aus fremden Rechnungen keine Vorsteuer erstattet. Insbesondere bei hohem Wareneinsatz, kann das die Ersparnisse einschränken.
Es muss keine Umsatzsteuer für im Inland erbrachte Umsätze an das Finanzamt abgeführt werden
Das spart insbesondere wenn Sie Privatkunden bedienen bares Geld. Aber Vorsicht. Es gibt Ausnahmen: Insbesondere im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Potenziell muss daher etwa Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, wenn Leistungen von einem ausländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden.
Gegenüber Geschäftskunden kann keine Vorsteuer ausgewiesen werden
Vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftskunden können sich ggf. die Umsatzsteuer aus Ihren Rechnungen vom Finanzamt erstatten lassen. In diesem Fall ist der Umsatzsteuervorteil hinfällig.