Abschreibungen – Absetzung für Abnutzung (AfA) und geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

17. Mai 2020 in Allgemein



Abschreibungen – Absetzung für Abnutzung (AfA) und geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Abschreibungen – Absetzung für Abnutzung (AfA)

Beim Kauf einer Maschine steht dem Weggang an Umlaufvermögen in Form von Geld ein Zugang an Anlagevermögen in Form der Maschine entegegen. Allerdings verlieren viele Vermögensgegenstände wie auch diese Maschine im Laufe der Zeit und der damit verbundenen Nutzung an Wert. Auch ein zwei Jahre altes Auto kann so natürlich regelmäßig nicht mehr mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.

Hier greift die Abschreibung nach AfA (Absetzung für Abnutzung). Mit dieser wird die Anlage Schritt für Schritt über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Informationen zur betriebsgewähnlichen Nutzungsdauer finden sich in den AfA Tabellen des Bundesfinanzministeriums.

Allerdings müssen sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nicht über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese dürfen sofort abgeschrieben werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen bis zu folgenden Grenzen sofort abgeschrieben werden:

  • bis 250,00€: Sofortige Betriebsausgabe ohne Aufzeichnungspflicht in gesondertem Verzeichnis
  • 250,01 – 800,00€: Sofortabschreibung mit Aufzeichnungspflicht in gesondertem Verzeichnis (§ 6 Abs. 2 EStG) oder Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) gemäß § 6 Abs. 2a EStG)
  • 250,01 – 1.000,00€: Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung, Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis) möglich (derzeit in faktura.work nicht unterstützt)

Wichtig: Bei allen oben genannten Grenzen ist auch die Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle möglich.

Bei darüber hinausgehenden Beträgen ist die Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle obligatorisch.

Anforderungen an geringwertige Wirtschaftsgüter: Nicht jedes Wirtschaftsgut unter den o.g. Grenzen gilt als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Diese müssen wie folgt beschaffen sein:

  • beweglich
  • abnutzbar
  • selbstständig nutzbar

Prominentes Beispiel ist hier der Drucker. Dieser ist ohne Computer erstmal nicht nutzbar und somit kein GWG. Anders sieht das beispielsweise bei einem Multifunktionsgerät aus. Da dieses ohne Computer Kopieren oder Faxe versenden kann, kann dieses als GWG angesehen werden.