Abgabefrist Steuererklärung 2019 am 31. Juli 2020

Abgabefrist: Wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?

Die bekannte Frist zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung ist inzwischen nicht mehr Ende Mai, sondern Ende Juli. Am 31. Juli 2020 ist die offizielle Abgabefrist der Steuererklärung für das Jahr 2019. Die Einkommensteuererklärung muss immer bis zum 31. Juli des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgegeben werden, wenn man zur Abgabe derEinkommensteuererklärung verpflichtet ist oder vom Finanzamt veranlagt wurde.

Wer sich professionelle Hilfe beim Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein holt, bekommt eine längere Frist. So gilt grundsätzlich der letzte Februartag des übernächsten Jahres als Abgabefrist für diese Steuerpflichtigen. Für die Steuererklärung 2019 gilt der 1. März 2021 als Abgabefrist, da der 28. Februar auf ein Wochenende fällt.

Kann man diese Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängern lassen?

Die Frist wurde bereits von Ende Mai auf Ende Juli verlängert. Können Sie absehen, dass Sie den Termin trotz dieses längeren Zeitraums nicht einhalten können, sollten Sie vorher beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen.

Sie sollten Ihren Antrag begründen und auch einen neuen Termin nennen. Eine längere Krankheit, ein Auslandsaufenthalt oder ein Umzug sind Gründe, die Finanzämter häufiger akzeptieren. Bitte beachten Sie, dass Sie hierbei auf die Kulanz angewiesen sind und haben keinen Anspruch darauf haben.

Abgabefristen anderer Steuererklärungen (z.B. Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung)

  • Umsatzsteuererklärung: 31.07.2020
  • Gewerbesteuererklärung: 31.07.2020
  • Körperschaftssteuererklärung: 31.7.2020

Bei professioneller Unterstützung durch einen Steuerberater gilt die oben genannte verlängerte Frist vom letzten Februartag des übernächsten Jahres als Abgabefrist. Für die Steuererklärung 2019 gilt der 1. März 2021 als Abgabefrist, da der 28. Februar auf ein Wochenende fällt.

Was kann passieren, wenn ich diese Frist nicht einhalte?

Für Strafzuschläge auf verspätet abgegebene Steuererklärungen gelten ab 2019 neue Regeln: Der Zuschlag summiert sich für jeden angefangenen Monat der Verspätung grundsätzlich auf 0,25 Prozent der Steuernachzahlung, mindestens aber auf 25 Euro pro Monat. Das trifft auch zu, wenn die Steuererklärung zu einer Ersattung führt.

Der Zuschlag liegt zum Teil im Ermessen der Behörde und er bezieht sich bisher auf die insgesamt festgesetzte Steuer. Dabei gibt es mehrere Ausnahmen zugunsten der Steuerpflichtigen. „Kann – Festsetzung“ (§ 152 Abs. 1 AO):

  • Steuer- und Feststellungserklärungen, wenn diese zwar verspätet, aber noch innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (Ausnahme bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: 19 Monate).
  • Steuererklärungen mit einer Steuerfestsetzung von null Euro oder einem negativen Betrag.
  • Steuererklärungen, bei denen die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt
  • Bei verspätet abgegebenen jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen

Sie können in diesem Fall entscheiden, ob sie überhaupt den oben genannten Verspätungszuschlag festsetzen. Relevant kann hier die Begründung der Verspätung als auch die Dauer der Verspätung sein.

In folgenden Fällen muss der Verspätungszuschlag zwingend festgesetzt werden. „Muss-Festsetzung“ (§ 152 Abs. 2 AO):

  • Steuererklärungen , die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (Ausnahme bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: 19 Monate).
  • Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert (§ 149 Abs. 4 AO) und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wurden.

Auch von dieser „Muss-Festzsetzung“ (§ 152 Abs. 3 AO) gibt es Ausnahmen, in denen es keine Pflicht zur Festzung des Verspätungszuschlags gibt: Wenn das Finanzamt eine (ggf. rückwirkende) Fristverlängerung gewährt, die Steuerfestsetzung null Euro oder einen negativen Betrag beträgt, es sich um eine Erstattung handelt oder um eine jährlich abzugebende Lohnsteuer-Anmeldung.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Selbständige sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Aber auch für Arbeitnehmer kann eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung entstehen.

  • Selbständige
  • Steuerpflichtigen Nebeneinkünfte liegen über 410 €.
  • Es wurde ein Freibetrag eingetragen.
  • Es wurde Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld etc. über 410 € bezogen.
  • Es wurde von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten (der nicht pauschal versteuert wurde).
  • Es liegen Kapitalerträge vor, bei denen keine Abgeltungsteuer erhoben werden konnte.
  • Nicht verheiratete oder geschiedene Eltern wollen bestimmte Freibeträge für ein Kind übertragen.
  • Ein Ehepartner hatte das ganze Jahr oder zeitweise die Steuerklasse 5 oder 6.
  • Das Finanzamt hat zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert.